Statuten des Vereins Schweizerisches Weisses Kreuz

  1. Name und Sitz

    Unter dem Namen "Schweizerisches Weisses Kreuz" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Aarau. Er ist konfessionell und politisch unabhängig.

  2. Ziel und Zweck

    Der Verein Schweizerisches Weisses Kreuz (SWK) ist gemeinnützig und engagiert sich auf der Basis christlicher Grundwerte. Der Verein SWK befähigt Menschen, damit sie Beziehungen bewusst, tragfähig und langfristig leben können. Er fördert Beziehungskompetenz und einen positiven Umgang mit Sexualität.

  3. Mittel

    Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:

    • Mitgliederbeiträge
    • Erträge aus Geschäftstätigkeit und Immobilien
    • Spenden und Zuwendungen aller Art
    • allfällige Subventionen

    Der jährliche Mitgliederbeitrag für das folgende Kalenderjahr wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  4. Mitgliedschaft

    Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten und er entscheidet über die Aufnahme. Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen.

  5. Erlöschen der Mitgliedschaft

    Bei natürlichen Personen erlischt die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen erlischt die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung der juristischen Person.

  6. Austritt und Ausschluss

    Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder wenn es seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

  7. Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Revisionsstelle

  8. Die Mitgliederversammlung

    Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich und unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen in elektronischer Form (z.B. E-Mail) sind gültig. Traktandierungsanträge oder Wahlvorschläge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 12 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Für eine ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Fristen sowie Formvorschriften wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

    1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
    3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle
    6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    7. Änderung der Statuten
    8. Kauf und Verkauf von Immobilien
    9. Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
    10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

    Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, unter Vorbehalt anderer gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Um Ziel und Zweck des Vereins zu ändern, ist ein Stimmenmehr von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich und es muss mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nimmt weniger als die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb von zwei Monaten eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung können Ziel und Zweck des Vereins mit einfacher Mehrheit geändert werden, auch wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

  9. Der Vorstand

    Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die Vereinsmitglied sein müssen.Die Amtszeit beträgt 3 Jahre und eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Die Mitglieder des Vorstands erhalten Kollektivunterschrift zu zweien und werden im Handelsregister eingetragen. Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin nimmt Kraft seines / ihres Amtes mit beratender Stimme an der Vorstandssitzung teil. Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

    1. Vertreten des Vereins nach aussen
    2. Einberufen, Vorbereiten und Durchführen der Mitgliederversammlung
    3. Vorlegen des Jahresberichts, des Revisionsberichts und der Jahresrechnung an der Mitgliederversammlung
    4. Sicherstellen der Strategiekonformität der operativen Tätigkeiten der Geschäftsstelle
    5. Wahl des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin und erstellen seiner / ihrer Stellenbeschreibung
    6. Periodische Überprüfung der Statuten auf Aktualität
    7. Erlassen und Prüfen von Leitbild und von Reglementen
    8. Genehmigen des Budgets
    9. Einsetzen von Arbeitsgruppen, anstellen oder beauftragen von Personen
    10. Entscheiden über das Eingehen von Kooperationen mit Körperschaften im In- und Ausland
    11. Verwalten des Vereinsvermögens
    12. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des Vorstandes fassen die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin / der Präsident den Stichentscheid. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch in elektronischer Form, wie E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

  10. Die Revisionsstelle

    Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionsstelle, welche mindestens eine eingeschränkte Revision durchführt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

  11. Die Geschäftsstelle

    Der Vorstand kann für die operative Führung und die Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle einsetzen. Er legt deren Verantwortungen, Aufgaben und Kompetenzen in einem separaten Reglement fest.

  12. Zeichnungsberechtigung

    Im Grundsatz gilt eine Zeichnungsberechtigung zu zweien. Der Vorstand kann für den ordentlichen Geschäftsverkehr eine abweichende Regelung festlegen.

  13. Haftung

    Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  14. Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationsvermögens kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Für diesen Beschluss ist ein Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig und es müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb von zwei Monaten eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, auch wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

  15. Inkrafttreten

    Diese revidierten Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 15. August 2020 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen die Statuten vom 21. Juni 2018

  16. Aarau, 15. August 2020

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